Projektleitung: | Dr.in Birgitt Haller | |
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Finanzierung: | Bundeskanzleramt/ Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst | |
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Fertigstellung: | Dezember 2011 | |
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Studie zum Download |
Bei der Studie handelt sich um eine Totalerhebung der Verurteilungen aus den Jahren 2008 bis 2010, bei denen der Täter/die Täterin wegen (versuchten) Mordes oder Totschlags als Beziehungsdelikt angezeigt oder angeklagt worden war. Analysiert wurden 39 Strafverfahren gegen männliche Täter und acht Verfahren gegen Frauen.
21 Männer wurden wegen (versuchten) Mordes und sieben aufgrund (versuchten) Totschlags verurteilt. In sieben weiteren Fällen attestierte das psychiatrische Gutachten dem Täter eine “geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades”, was eine Anstaltsunterbringung zur Folge hatte. Drei Täter wurden wegen weniger schwerwiegender Delikte verurteilt und ein junger Mann beging vor Abschluss des Verfahrens Selbstmord.
Was sind Spezifika der vollendeten oder versuchten Tötungsdelikte? Das Risiko für eine Frau, Opfer eines Beziehungsmordes zu werden, ist besonders hoch
- in einer Partnerschaft mit Gewaltvorgeschichte
- wenn sich die Frau trennen möchte
- wenn der Partner eifersüchtig ist
- für Migrantinnen bzw. Frauen in binationalen Beziehungen
- und für Frauen, deren Partner arbeitslos (bzw., wenn auch in geringerem Ausmaß,
- (früh-)pensioniert) ist, insbesondere, wenn sie selbst berufstätig sind.
Eine Gewaltvorgeschichte war in mehr als der Hälfte der Verfahren aktenkundig, und es handelte sich dabei überwiegend um verfestigte Gewalt, die sich teilweise bereits über Jahrzehnte erstreckt hatte. Einschlägige Vorstrafen wegen Körperverletzung wiesen nur fünf Täter auf. Acht Frauen waren vor dem gegenständlichen Verbrechen in Kontakt mit einem Gewaltschutzzentrum bzw. einer Interventionsstelle gewesen – das ist nur ein gutes Drittel (36,4 Prozent) derjenigen, die vor dem (versuchten) Mord oder Totschlag Gewalt erlebt hatten. Die geringe Zahl von Polizeiinterventionen und Einstweiligen Verfügungen im Vorfeld der Tat verweist darauf, dass “high-risk victims” das Instrumentarium des Gewaltschutzgesetzes nicht oder kaum nützen. Wenn es doch zu Einschreitungen der Polizei kam, versuchten die Frauen immer wieder Gewalt zu bagatellisieren und ihren Partner zu schützen. Diese Strategien sind gerade bei Frauen, die in Gewaltbeziehungen leben, bekannt, und es liegt insbesondere an der Exekutive, mit diesem Wissen im Hintergrund sorgfältig einzuschreiten.
Der große Anteil von Beziehungen, die sich auf Initiative der Frauen zum Tatzeitpunkt entweder bereits faktisch in einer Phase der Auflösung befanden oder in denen die Frau zumindest ihren Trennungswunsch ausgesprochen hatte, bestätigt, was aus Forschungen zu Partnergewalt bereits seit langem bekannt ist: In Trennungsphasen besteht ein sehr hohes Risiko massiver Gewaltanwendung: Mehr als zwei Drittel der recherchierten Delikte stehen in Zusammenhang mit dem konkreten oder phantasierten Ende der Beziehung, verbunden mit Eifersucht und Besitzdenken.
Abgesehen von den genannten Risikofaktoren scheinen zwei weitere Auffälligkeiten erwähnenswert: Zum einen wurde fast einem Fünftel (18 Prozent) der Täter eine “geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad” (§ 21 StGB) attestiert, was im Regelfall zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führt. Zum anderen hatten vier von 39 Täätern Selbstmorddrohungen, sei es gegenüber der Partnerin, sei es gegenüber anderen Personen, geäußert; dabei ist zu berücksichtigen, dass sogenannte erweiterte Suizide in dieser Studie aus methodischen Gründen (kein Strafverfahren) nicht einbezogen werden konnten, es insgesamt also vermutlich deutlich mehr Männer gibt, die ihren Suizid angekündigt und dann erweiterten Selbstmord begangen haben.
Durch die von Männern begangenen Taten wurden 18 Frauen getötet, 21 überlebten.
Von den wegen Mordes bzw. Mordversuchs angezeigten und/oder angeklagten acht Frauen wurde eine wegen Mordes verurteilt und eine andere wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Bei fünf weiteren Täterinnen lautete das Urteil auf (absichtlich) schwere Körperverletzung, drei von ihnen erhielten (teil-)bedingte Strafen. Bei einer Täterin schließlich erging, weil sie zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig gewesen war, kein Urteil, sondern das Gericht ordnete ihre Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.
Die Gewalttaten von Frauen erfolgten weitgehend in deutlich anderen Kontexten als die von Männern. So fällt etwa (bei aller Vorsicht wegen des kleinen Samples) auf, dass in denjenigen Beziehungen, in denen es bereits zu früheren Gewalthandlungen gekommen war, in jedem Fall der Partner auch gewalttätig gewesen war – was umgekehrt sehr selten vorkam. Eifersucht der Angreiferin oder der Trennungswunsch des Partners spielten keine Rolle als Streitauslöser. Anders als bei den männlichen Tätern, bei denen eine Alkoholisierung entgegen den Erwartungen eine relativ geringe Rolle spielte, waren fast zwei Drittel der Täterinnen zum Tatzeitpunkt alkoholisiert.
Will man versuchen, auf Basis dieser acht Fälle den typischen Fall einer Beziehungstat von Frauen zu skizzieren, dann handelte es sich bei der Täterin um eine Frau, die in einer Partnerschaft lebt, in der beide bereits gewalttätig wurden. Das Paar hält sich in der gemeinsamen Wohnung auf, beide sind betrunken, das aggressive Verhalten des Mannes führt zu einem Streit, in dessen Verlauf er die Wohnung verlassen will. Die Frau verletzt den Partner in einem Wutanfall mit einem Küchenmesser und alarmiert daraufhin die Polizei oder die Rettung, weil sie über die Folgen ihrer Gewalthandlung, die sie offenkundig nicht bedacht hat, erschrickt.
Der größte Unterschied zwischen den Gewalthandlungen der Frauen und der Männer liegt aber in der Massivität der Tat: Zwei der acht Opfer von Frauen wurden getötet, nicht wie bei den Männern fast jedes zweite.